Absatz einsParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, haben
- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
- Ziffer 3Nachbarn,
- Ziffer 4derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
- Ziffer 5die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
- Ziffer 6die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
- Ziffer 7das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
- Ziffer 8der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben,
- Ziffer 9Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
- Ziffer 10diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
- Ziffer 11diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
- Ziffer 12das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.