Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die FMA hat den MV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den MV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der MV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3)Absatz 3,Die MV-Kassen haben der FMA
Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowieUnterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20, sowie
Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30
unverzüglich bekannt zu geben.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033059