Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die FMA hat den MV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der MV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    2. Ziffer 2
      5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
  3. Absatz 3,Die MV-Kassen haben der FMA
    1. Ziffer eins
      Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20, sowie
    2. Ziffer 2
      Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30
    unverzüglich bekannt zu geben.