Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse gestellt wird;
von der BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
ein Antrag auf Auflösung der BV-Kasse bewilligt wird.
(2)Absatz 2,Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die BV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere BV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Die Auflösung der BV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(5)Absatz 5,Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere BV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094123