Absatz eins,Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
- Ziffer einsdie Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
- Ziffer 2der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse gestellt wird;
- Ziffer 3von der BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
- Ziffer 4ein Antrag auf Auflösung der BV-Kasse bewilligt wird.