Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten

Vermögens

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere MV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse gestellt wird;
    3. Ziffer 3
      von der MV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
    4. Ziffer 4
      ein Antrag auf Auflösung der MV-Kasse bewilligt wird.
  2. Absatz 2,Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die MV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere MV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Die Auflösung der MV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere MV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren MV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
  5. Absatz 5,Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere MV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033057

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