Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2003
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Bewertungsregeln
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen.Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033047