Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bewertungsregeln

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
      1. Litera a
        mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
      2. Litera b
        mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
    4. Ziffer 4
      Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;
    5. Ziffer 5
      Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40043505

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