Absatz eins,Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
- Ziffer einsauf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
- Ziffer 2Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
- Ziffer 3Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
- Litera amit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
- Litera bmit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
- Ziffer 4Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen.