(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.