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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 30

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung und auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Kriterien unter Berücksichtigung von mit der Veranlagung verbundenen Risiken Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einer Nullgewichtung unterliegen würden,
    3. Ziffer 2 a
      nicht-nachrangige Darlehen und Kredite bei Kreditinstituten, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 120, oder 121 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einem Risikogewicht von 20 vH unterliegen würden;
    4. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,
    5. Ziffer 4
      sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,
    6. Ziffer 5
      Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,);
    7. Ziffer 5 a
      Anteilscheine von AIF, die materiell einem Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 gleichwertig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, der nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist;
    8. Ziffer 6
      Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds abgesehen von Liquiditätsbestimmungen nur die Veranlagung des Fondsvermögens
      1. Litera a
        in einem EWR-Vertragsstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch
      2. Litera b
        in Grundstücks-Gesellschaften mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die materiellen Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ImmoInvFG erfüllen,
      vorsehen.
    9. Ziffer 7
      AIF, die gemäß Paragraphen 29, 30, 31, 38, oder 47 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder gemäß Artikel 31, 32, 36, oder 42 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 155 vom 27.04.2012 Seite 35, zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nicht zusätzlich unter Absatz 2, Ziffer 5 a, oder 6 fallen;
    10. Ziffer 8
      sonstige AIF.
  3. Absatz 3,Die Veranlagungen des Absatz 2, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden;
    2. Ziffer eins a
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 a, sind
      1. Litera a
        insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens und
      2. Litera b
        für Veranlagungen desselben Ausstellers mit höchstens 2 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
      begrenzt;
    3. Ziffer 2
      Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Vertragsstaates, müssen
      1. Litera a
        an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
      2. Litera b
        an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Vertragsstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder
      3. Litera c
        an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Veranlagungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und es sich nicht um ein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, handelt und
      dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
    4. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer 2, dürfen Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
    5. Ziffer 4
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 5 a
      1. Litera a
        müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,
      2. Litera b
        sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 aufzuteilen,
      3. Litera c
        dürfen derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      4. Litera d
        dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      5. Litera e
        dürfen Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    6. Ziffer 5
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    7. Ziffer 6
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Ziffer 4, sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    8. Ziffer 7
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    9. Ziffer 7 a
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, sind mit höchstens 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    10. Ziffer 7 b
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dürfen gemeinsam nicht mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
    11. Ziffer 8
      für Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:
      1. Litera a
        Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
      2. Litera b
        Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
      3. Litera c
        Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019, Seite 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.
      4. Litera d
        die in Litera b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Litera a, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Litera a bis c dürfen nicht kumuliert werden;
      5. Litera e
        Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;
      Anmerkung, Ziffer 8, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2024,)
    12. Ziffer 9
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  4. Absatz 4,Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 5 a zulässig.
  5. Absatz 5,Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. Absatz 6,Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer eins, dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.
  7. Absatz 7,In den Veranlagungsbestimmungen können die Grenzen des Absatz 3, Ziffer 7 bis 7 b jeweils um 50 vH erhöht werden. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
  8. Absatz 8,In den Veranlagungsbestimmungen kann vorgesehen werden, dass die BV-Kasse bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, veranlagen darf. Diesfalls ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften dieser Rücklage zuzuführen, bis 1,5 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Die Berechnung des Gesamtrisikos im Zusammenhang mit der Veranlagung in derivative Produkte hat nach dem Commitment-Ansatz gemäß Paragraph 90, InvFG 2011 zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Absatz 7 und 8 in Anspruch nimmt, ist die Rücklage gemäß Paragraph 20, Absatz 2, solange zu dotieren, bis 2 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.
  10. Absatz 10,Sofern die BV-Kasse die Wahlrechte gemäß Absatz 7 und 8 nicht mehr in Anspruch nimmt, kann die Rücklage gemäß Paragraph 20, Absatz 2, planmäßig aufgelöst werden, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht ist.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P30/NOR40263089

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