Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019, Seite 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.