Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

09.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Konten

Paragraph 25,

Die MV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über

  1. Ziffer eins
    die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
  2. Ziffer 2
    die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
  3. Ziffer 3
    die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. Ziffer 4
    die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
  5. Ziffer 5
    die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40036159

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