Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

Konten

Paragraph 25,

Die MV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über

  1. Ziffer eins
    die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
  2. Ziffer 2
    die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
  3. Ziffer 3
    die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
  4. Ziffer 4
    die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
  5. Ziffer 5
    die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.