Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
08.10.2002
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Konten
§ 25.Paragraph 25,
Die MV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
die im Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann im gegenseitigen Einvernehmen dem Anwartschaftsberechtigten auf diese Information auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit bei der MV-Kasse ermöglicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033041