Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 24

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

Garantie

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
    1. Ziffer eins
      die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    2. Ziffer 2
      einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    3. Ziffer 3
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
    Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.
  2. Absatz 2,Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
    1. Ziffer eins
      der anzuwendenden Berechnungsbasis,
    2. Ziffer 2
      der Berechnungsmethode,
    3. Ziffer 3
      des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
    5. Ziffer 5
      der Höhe des Zinssatzes,
    6. Ziffer 6
      eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
    7. Ziffer 7
      der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2
    transparent und nachvollziehbar unter Aufnahme einer beispielhaften Berechnung in den Veranlagungsbestimmungen darzustellen. Der Zinssatz (Ziffer 5,) muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263086

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P24/NOR40263086

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