Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

Garantie

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
    1. Ziffer eins
      die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    2. Ziffer 2
      einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    3. Ziffer 3
      der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
  2. Absatz 2,Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033040

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