(1)Absatz eins,In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-KasseIn den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.