Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
- Ziffer einsdie Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- Ziffer 2einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- Ziffer 3der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.