Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

Garantie

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
    1. Ziffer eins
      die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    2. Ziffer 2
      einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    3. Ziffer 3
      der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
  2. Absatz 2,Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.