Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
- Ziffer einsdie Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- Ziffer 2einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- Ziffer 3der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.