Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  2. Absatz 2,MV-Kassen dürfen nur die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
  3. Absatz 3,MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094103

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