Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
28.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(2)Absatz 2,MV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.MV-Kassen dürfen nur die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
(3)Absatz 3,MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033035