Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  2. Absatz 2,MV-Kassen dürfen nur die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
  3. Absatz 3,MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.