Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  2. Absatz 2,MV-Kassen dürfen nur die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
  3. Absatz 3,MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.