Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 22 b,
  1. Absatz eins,Zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins und eins a BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, BörseG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG und Paragraph 329, VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2,Nach anderen als in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40189922

Navigation im Suchergebnis