Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 22 b,
  1. Absatz eins,Zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins, BWG, Paragraph 26, Absatz eins, WAG, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Paragraph 47, PKG und Paragraph 110, VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2,Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40076165

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