(1)Absatz eins,Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.Zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Paragraph 47, PKG und Paragraph 110, VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.