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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Artikel 28, der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist, soweit sich aus Absatz 2 und Absatz 11, nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VStG und Paragraph 53 a, erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2018,)

  2. Absatz 2 a,Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
  3. Absatz 2 b,Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.
  4. Absatz 2 c,Auf Bescheide, die gemäß Paragraph 57, AVG und Paragraph 116, BaSAG erlassen werden, ist Absatz 2 b, nicht anwendbar.
  5. Absatz 3,Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  6. Absatz 3 a,Die FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht. Die FMA hat die im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen auf ihrer Internet-Homepage zu veröffentlichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die FMA vor Erlass einer Verordnung gänzlich von der Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens absehen; die FMA hat in diesen Fällen die Gründe für das Absehen von einer Begutachtung in der Begründung der Verordnung zu erläutern.
  7. Absatz 4,Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
  8. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 9, Absatz 2, VStG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph 2, genannten Gesetze, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, erst rechtswirksam, nachdem bei der FMA eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
  9. Absatz 5 a,Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 5, erster Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen hat. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
  10. Absatz 6,Die FMA kann
    1. Ziffer eins
      von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,
    2. Ziffer 2
      von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  11. Absatz 7,Für Verwaltungsübertretungen nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  12. Absatz 8,Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
  13. Absatz 9,Wurde gemäß Absatz 8, eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Absatz 8, zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
  14. Absatz 10,Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind.
  15. Absatz 11,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in Paragraph 2, genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  16. Absatz 12,Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013, Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40201028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P22/NOR40201028

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