Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Artikel 28, der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.
  3. Absatz 3,Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40130258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P22/NOR40130258

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