Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Abkürzung

FMABG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, findet, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, Anwendung.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.
  3. Absatz 3,Verordnungen der FMA sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

20001456

Dokumentnummer

NOR40020508

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/97/P22/NOR40020508

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