(4)Absatz 4,Die FMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Der dauernden Aufbewahrungspflicht unterliegen jedenfalls die von ihr erlassenen Bescheide. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat;
in den übrigen Fällen die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.