(4)Absatz 4,Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach den Artikel 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Absatz 5,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.