Bundesrecht konsolidiert

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Umweltmanagementgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Absatz 4, zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-V römisch zwei zu beziehen.
  2. Absatz 2,Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 4 und 5 Punkt 5 der EMAS-V römisch zwei begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/96/P10/NOR40020450

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