(4)Absatz 4,Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 4 und 5 Punkt 5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Absatz 5,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.