Bundesrecht konsolidiert

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Umweltmanagementgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 4 und 5 Punkt 5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Absatz 5,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/96/P10/NOR40055501

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