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IEF-Service-GmbH-Gesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 07.10.2026
§ 9 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.08.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.08.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IEFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Aufsichtsrat
§ 8.
Paragraph 8,
(1)
Absatz eins,
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG),
BGBl. Nr. 22/1974
, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)
Absatz 2,
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
20001414
Dokumentnummer
NOR40019580
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/88/P8/NOR40019580
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