Bundesrecht konsolidiert

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IEF-Service-GmbH-Gesetz § 8

Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40019580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/88/P8/NOR40019580

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