Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der Generalversammlung bestellt und abberufen werden. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.