Bundesrecht konsolidiert

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IEF-Service-GmbH-Gesetz § 6

Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IEFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Geschäftsführung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  3. Absatz 3,Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

20001414

Dokumentnummer

NOR40019578

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/88/P6/NOR40019578

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