Absatz einsDie Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
Paragraph 6,
01.08.2001