Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Text

Geschäftsführung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
  3. Absatz 3Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.