(2)Absatz 2,Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 DSG 2000 zuzurechnen.