Absatz eins,Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.