Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 37a

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach Paragraph 24, Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 24, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Absatz eins, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40089202

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