Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

23.12.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2006

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2007

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach Paragraph 24, Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40085566

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