Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37a
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
BB-PG
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Wertausgleich
§ 37a.Paragraph 37 a,
Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
20001457
Dokumentnummer
NOR40020630