(1)Absatz eins,Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzenAngestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen
mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,
frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.