Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesbahn-Pensionsgesetz § 2

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Vollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder
    2. Ziffer 2
      dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
    3. Ziffer 3
      Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
    4. Ziffer 4
      mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
    Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3,
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
    4. Ziffer 4
      wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
    5. Ziffer 5
      wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,
    6. Ziffer 6
      mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
  3. Absatz 3,Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.
  4. Absatz 4,Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40185827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P2/NOR40185827

Navigation im Suchergebnis