Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen
    1. Ziffer eins
      mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig machen,
    3. Ziffer 3
      frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben.
    Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
    1. Ziffer eins
      bei Zutreffen einer der Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand über eigenes Ansuchen,
    2. Ziffer 2
      bei Verlust der Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
    4. Ziffer 4
      wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
    5. Ziffer 5
      wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann.