Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

9. Abschnitt
Rechtsaufsicht

Aussetzung der Weiterverbreitung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz eins und 2 stehen;
    2. Ziffer 2
      der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
    3. Ziffer 3
      die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
    4. Ziffer 4
      die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
  2. Absatz 2,Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bundesregierung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P56/NOR40019530

Navigation im Suchergebnis