die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.