Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 56

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

10. Abschnitt
Rechtsaufsicht

Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Zugang zu diesem bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 39, Absatz eins und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt,
    2. Ziffer 2
      einer oder mehrere der in Ziffer eins, angeführten Tatbestände bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurden,
    3. Ziffer 3
      sie dem Mediendiensteanbieter, der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, dessen Rechtshoheit dieser unterworfen ist, der für die Verbreitungsplattform verantwortlichen Person (Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets) und der Europäischen Kommission (Kommission) schriftlich mitgeteilt hat, dass sie von der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 ausgeht und sie bei erneutem Auftreten beabsichtigt, die vorläufige Untersagung zu verordnen,
    4. Ziffer 4
      dem Mediendiensteanbieter rechtliches Gehör und hierbei insbesondere die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den ihm zur Last gelegten Verstößen eingeräumt wurde und
    5. Ziffer 5
      die Konsultationen mit dem Staat, dessen Rechtshoheit der betreffende Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der in Ziffer 3, genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
    Von der Mitteilung an die Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu informieren. Die Verordnung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Kommission entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, und dazu auffordert, die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass ein audiovisueller Mediendienst aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Wahrung innerstaatlicher Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt, kann die Weiterverbreitung durch Verordnung untersagt werden. Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      es ausreicht, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits einmal ein wie im vorstehenden Satz beschriebener Tatbestand verwirklicht wurde und
    2. Ziffer 2
      das Erfordernis der Konsultation (Absatz eins, Ziffer 5,) entfällt.
  3. Absatz 3,In besonders dringenden Fällen kann bereits beim ersten Verstoß eines Mediendiensteanbieters eine Verordnung spätestens innerhalb eines Monats nach diesem Verstoß erlassen werden, vorausgesetzt, dass
    1. Ziffer eins
      dem in Absatz eins, Ziffer 4, geregelten Erfordernis entsprochen wurde und
    2. Ziffer 2
      die getroffene Maßnahme abweichend von Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, unter Angabe der konkreten Gründe, warum ein besonders dringender Fall vorliegt, unverzüglich der Regulierungsbehörde des die Rechtshoheit ausübenden Mitgliedstaates und der Kommission mitgeteilt wird.
  4. Absatz 4,Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf aus dem sonstigen Ausland gelten die Regelungen der Paragraphen 22 und 23 ECG. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40277113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P56/NOR40277113

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