Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
- Ziffer einsSendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwer wiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 2, oder Paragraph 32, Absatz eins und 2 stehen;
- Ziffer 2der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
- Ziffer 3die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
- Ziffer 4die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.