Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zugang zu Multiplex-Plattformen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich Paragraph 20, von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Absatz eins, sicherstellen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach Paragraphen 87, ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40238362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P27/NOR40238362

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