(1)Absatz eins,Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.