Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Nutzung von Sendestandorten

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.
  2. Absatz 2,In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P27/NOR40019501

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