Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zugang zu Multiplex-Plattformen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich Paragraph 20, von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Absatz eins, sicherstellen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach Paragraphen 87, ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40238362